Digitaler Stromzähler

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Stabilität im Stromnetz durch netzorientierte Steuerung

In den kommenden Jahren werden eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher errichtet und an das Niederspannungsnetz angeschlossen. Darüber hinaus werden zunehmend mehr Klimaanlagen installiert. Damit diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen auch in Zukunft sicher an das Stromversorgungsnetz angeschlossen und integriert werden können, bedarf es einer umfassenden Optimierung und Digitalisierung der Stromnetze sowie der Möglichkeit, diese Verbrauchseinrichtungen im Einzelfall steuern zu können.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die gesetzlichen Regelungen zu den „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG (steuVE)“ im Rahmen von zwei Festlegungsverfahren weitergehend konkretisiert. Diese Festlegungen wurde am 27.11.2023 veröffentlicht und sind seit dem 01.01.2024 verpflichtend für den Netzanschluss aller Verbrauchseinrichtungen, die gemäß den Festlegungen der BNetzA unter die Definition der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen fallen.

Zur besseren Orientierung finden Sie hier alle wesentlichen Informationen für Betreiber von steuVE.

Wer ist von den Regelungen betroffen?

Zu den steuVE gehören die folgenden Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

  • Private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen und Notheizungsvorrichtungen
  • Batteriespeicher
  • Klimageräte für Raumkühlung in Wohn-, Büro-, Aufenthalts- und Produktionsräumen

Betriebsnotwendige Verbrauchseinrichtungen von Gewerbe und Großbetrieben, wie z.B. Kühlhäuser, sind dabei explizit ausgenommen.

Wie teile ich der GELSENWASSER Energienetze GmbH mit, dass ich eine steuVE betreibe?

  1. Sobald sie planen
    • eine steuVE erstmals in Betrieb zu nehmen,
    • eine bereits bestehende steuVE in das neue Modell zu überführen oder
    • eine technische Änderung an der bestehenden steuVE vorzunehmen (z.B. eine Änderung der Steuerungsart, Austausch oder Demontage)
       

  2. beauftragen Sie Ihren Installateur mit der Ausführung
  3. Ihr Installateur übernimmt die Anmeldung der steuVE über unser Installateurportal

Wie teile ich der GELSENWASSER Energienetze GmbH mit, welches Netzentgeltmodul und welche Steuerungsart ich wähle?
 

  1. Erstmalige Angabe:
    Bitte teilen Sie Ihrem Installateur Ihr favorisiertes Netzentgeltmodul mit und besprechen Sie mit ihm die Art der Steuerung sowie die notwendigen Anpassungen an ihrer Hausinstallation. Er wird die Angabe im Rahmen des Inbetriebsetzungsantrages an uns weitergeben.
  2. Modul- oder Steuerungswechsel:
    • Sofern Sie zwischen den Modulen 1 und 2 oder der Steuerungsart Ihrer steuVE wechseln möchten, sind ggf. Anpassungen an Ihrer Hausinstallation notwendig. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Installateur. Er wird die Angaben im Rahmen des Inbetriebsetzungsantrages an uns weitergeben.
    • Sofern Sie zwischen Modul 1 und 3 wechseln möchten, können Sie dies direkt über unser Netzportal Strom tun, da keine Anpassungen an Ihrer Hausinstallation notwendig sind.
    • Ein direkter Wechsel zwischen Modul 2 und 3 ist nicht möglich.
       

FAQ

Unsere Antworten auf Ihre Fragen.

Wann darf die GELSENWASSER Energienetze GmbH meine steuVE steuern?

Die GELSENWASSER Energienetze GmbH ermittelt fortlaufend die Auslastungssituation in ihren Stromnetzgebieten. Bei einer drohenden Überlastung in einem Netzbereich, können wir ein Signal an die steuVE innerhalb des Netzbereiches senden, damit der netzwirksame Leistungsbezug der steuVE im notwendigen Umfang reduziert wird.
Die Reduktion darf dabei sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in der Höhe nur so bemessen sein, dass sie die drohende Netzüberlastung ausgleicht (netzorientierte Steuerung).

Steuern gleich Abschalten?

Nein. 

Die Leistung wird lediglich ausschließlich bei drohenden Netzüberlastungen abgesenkt (also „gedimmt“). 

Wie ist die Leistungsreduktion durch meine steuVE umzusetzen?

Als Betreiber der steuVE können Sie zwischen einer direkten Leistungsreduzierung jeder einzelnen steuVE oder einer Leistungsreduzierung Ihres Netzanschlusses über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen.

Im Fall der direkten Leistungsreduzierung erfolgt eine konkrete und direkte Leistungsvorgabe für jede einzelne steuVE (direkte Steuerung, z.B. FNN-Steuerbox). 

Im Fall der Steuerung über ein EMS, erfolgt eine Gesamtleistungsvorgabe für alle hinter Ihrem Netzanschlusspunkt befindlichen steuVE. Dies empfiehlt sich vor allem zur anlageninternen Koordination der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Ihrer ggf. erzeugten und/oder gespeicherten Energiemengen.
 

Wird bereits seit dem 01.01.2024 intelligent gesteuert?

Nein.

Jede steuVE ist gemäß den Vorgaben der BNetzA durch den Betreiber vorzubereiten. Die dafür vorgesehenen Geräte sind bislang nur zum Teil verfügbar. Es ist bereits heute ein intelligentes Messsystem (iMSys) durch den zuständigen Messstellenbetreiber einzubauen. Die Steuereinheit, zum Beispiel eine FNN-Steuerbox, wird zu einem späteren Zeitpunkt in den vorbereiteten Platz verbaut.

Ist auch mein Haushaltsverbrauch von einer Steuerung betroffen?

Nein.

Die Leistungsreduzierung betrifft nur die steuVE und nicht Ihren reinen Haushaltsverbrauch.

Ist die Teilnahme verpflichtend?

Ja.

Alle betroffenen Verbrauchseinrichtungen müssen an der Steuerbarkeit teilnehmen.

Wer gilt als Betreiber der steuVE?

Bei einer mehreren steuVE hinter einen Stromnetzanschluss, die vom selben Letztverbraucher betrieben werden, ist der Letztverbraucher der Betreiber der steuVE.

Bei mehreren steuVE hinter einem Stromnetzanschluss, die von mehreren Letztverbrauchern betrieben werden, fungiert der Anschlussnehmer des Stromnetzanschlusses als Betreiber der steuVE und als Koordinator für die einzelnen steuVE.
 

Welche Pflichten hat der Betreiber einer steuVE?

Als Betreiber einer steuVE sind Sie verpflichtet sicherzustellen, dass die für das von Ihnen gewählte Mess- und Steuerungskonzept erforderlichen Mess- und Steuerungseinrichtungen eingebaut und jederzeit technisch betriebsbereit sind, damit die Leistung Ihrer steuVE im Bedarfsfall gesteuert werden kann.

Sofern es zu einer Leistungsreduzierung kommt, sind Sie zudem verpflichtet, die Umsetzung der Leistungsreduzierung zu dokumentieren und die Dokumentation zwei Jahre aufzubewahren.

Welche Kosten entstehen dem Betreiber der steuVE?

Als Betreiber einer steuVE zahlen Sie genau wie für Ihren Haushaltsverbrauch Netznutzungsentgelte. Diese variieren je nach gewähltem Modul für die steuVE. In den meisten Fällen zahlt zunächst Ihr Lieferanten die Netznutzungsentgelte an uns, bevor er Ihnen diese mit Ihrer Stromabrechnung weiterberechnet. Eine Übersicht über unsere aktuellen Netznutzungsentgelte finden Sie hier.

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, für die verbauten intelligenten Messsysteme (iMSys) und Steuerungseinrichtungen sowie die Datenübermittlung der Verbrauchswerte Messstellenbetriebsentgelte zu zahlen. Sofern wir den Messstellenbetrieb in unserer Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber durchführen, können Sie sich hier über Ihre aktuellen Messstellenbetriebsentgelte informieren.

Sofern für den sachgerechten Betrieb der steuVE Anpassungen an Ihrer Hausinstallation erforderlich sind, wie bspw. der Einbau eines größeren Zählerkastens oder die Verlegung von Steuerungsleitungen, sind diese Kosten ebenfalls von Ihnen zu tragen.

Ist ein weiterer Zählerplatz erforderlich?

Das kommt darauf an. 

Es gibt verschiedene Mess- und Abrechnungskonzepte. Je nach gewähltem Netzentgeltmodul sind weitere Messeinrichtungen zu Ihrer bestehenden Messeinrichtung notwendig oder nicht.

Gibt es für steuVE reduzierte Netznutzungsentgelte?

Ja. 

Zum Ausgleich der höheren Ausstattungsverpflichtungen an den Messstellenbetrieb und der netzorientierten Steuerung der steuVE, erhalten Betreiber von steuVE reduzierte Netznutzungsentgelte.

Es gibt seit dem 01.01.2024 2, ab dem 01.04.2025 3 verschiedene Reduzierungsvarianten für die zu zahlenden Netznutzungsentgelte – von der Bundesnetzagentur „Module“ genannt. Je nach Modul, werden verschiedene Anforderungen an das Mess- und Abrechnungskonzept Ihres Stromnetzanschlusses gestellt. Die Steuerung der steuVE erfolgt unabhängig vom gewählten Modul.

Modul 1: 
Ihr zu zahlendes Netznutzungsentgelt wird pauschal reduziert. Ihr Haushaltsverbrauch und der Verbrauch Ihrer steuVE können über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, es ist keine separate Messung der steuVE erforderlich. Die vorhandene Messeinrichtung wird durch ein iMSys ersetzt, sofern nicht bereits ein iMSys verbaut ist.

Modul 2: 
Ihr Haushaltsverbrauch und der Verbrauch Ihrer steuVE werden über zwei separate Messeinrichtungen erfasst. Für die Erfassung des Verbrauchs der steuVE wird ein iMSys verbaut. Für Ihren Haushaltsverbrauch zahlen sie weiterhin unsere regulären Netznutzungsentgelte bestehend aus Arbeits- und Grundpreis. Für den Verbrauch Ihrer steuVE zahlen sie ausschließlich einen reduzierten Arbeitspreis, ein Grundpreis fällt nicht an.

Modul 3:
In Ergänzung zu Modul 1, können Sie das Modul 3 mit variablen Netznutzungsentgelten nutzen. Zu den in unseren Preisblättern veröffentlichten Zeiten berechnen wir zeitvariable Netznutzungsentgelte. Ihr Verbrauch wird in Niedriglastzeiten wird mit einem niedrigeren, in Hochlastzeiten mit einem höheren Netznutzungsentgelt abgerechnet. Zu Standardlastzeiten wird Ihr Verbrauch mit unserem regulären Netznutzungsentgelt abgerechnet.

Die genauen Netznutzungsentgelte der Module können in unseren Preisblättern nachgelesen werden.

Mussten Bestandsanlagen zum 01.01.2024 angepasst werden?

Nein.

Für SteuVE, die vor dem 01.01.2024 ans Netz angeschlossen worden sind und eine Vereinbarung nach §14a EnWG abgeschlossen haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028, bevor diese in das neue Modell überführt werden. Es besteht die Möglichkeit bereits vorher freiwillig in das neue Modell wechseln. Ein Wechsel zurück in das bisherige Modell ist dann nicht mehr möglich.

SteuVE, die vor dem 01.01.2024 ans Netz angeschlossen worden sind und keine Vereinbarung nach §14a EnWG abgeschlossen haben, werden auch zukünftig nicht in das neue Modell überführt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig in das neue Modell zu wechseln.

Wie werden steuerbare Verbrauchseinrichtungen behandelt, die nicht unter §14a EnWG fallen?

Für Verbrauchseinrichtungen, die keine steuVE im Sinne von §14a EnWG sind, kann zukünftig kein reduziertes Netzentgelt mehr gewährt werden. Bestehende Anlagen können allerdings zu ihren bisherigen Konditionen bis zum 31.12.2028 weiter betrieben werden. Bestehende Nachtspeicherheizungen dürfen sogar bis zu ihrer Außerbetriebnahme zu ihren bisherigen Konditionen weiter betrieben werden.